Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 4
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- OLG Köln, 12.04.2024 – 6 U 95/23
- OLG Stuttgart, 17.07.2014 – 2 U 132/13
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2024 – 6 W 5/24
- LG Duisburg, 24.01.2014 – 22 O 54/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/20#abs-1 (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone angeben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/20#abs-2 (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/20#abs-3 (3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/20#abs-4 (4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/20#abs-5 (5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken.